Gesetzliche Grundlagen und Erläuterungen

Die Jugendgerichtshilfe (JGH) Solingen und ihre gesetzlichen Grundlagen

§ 38 JGG

„(…) Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte in Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. (…)“

§ 52 KJHG

„[Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz]

(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Abs.3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken.

(2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies der Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht.

(3) Der Mitarbeiter des Jugendamtes oder des anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38 Abs.2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen während des gesamten Verfahrens betreuen.“

Die Jugendgerichtshilfe hat den Auftrag basierend auf Erkenntnissen, die mit den Lebensumständen von jungen Menschen in Zusammenhang stehen, notwendige erzieherische Maßnahmen entweder einzuleiten oder während der Hauptverhandlung vorzuschlagen.


Durch die Gespräche mit den Jugendlichen wird deutlich, dass der Bedarf in dieser Hinsicht enorm angestiegen ist.

Die dafür zugrunde liegenden Gegebenheiten werden in der Öffentlichkeit ausführlich diskutiert und von uns stichpunktartig zusammengefasst.

Es besteht ein Zusammenhang zwischen der steigenden Jugendkriminalität und den Lebensumständen von Jugendlichen:

  • soziale Armut
  • eigene Gewalterfahrung im Elternhaus
  • schlechte Schulausbildung verbunden mit eingeschränkter beruflicher Perspektive
  • Arbeitslosigkeit, auch bedingt durch fehlende soziale Kompetenz
  • eingeschränktes Konfliktlösungspotential
  • Gruppenzwang, verbunden mit ausgeprägten Minderwertigkeitserlebnissen
  • Machtdemonstration durch Gewaltanwendung
  • starke Konsumorientierung.

Diese und andere möglichen Erklärungen für straffälliges Verhalten, insbesondere im Bereich der Gewaltkriminalität, sind nachgewiesen durch Untersuchungen. Deren Ergebnisse sind im periodischen Sicherheitsbericht der Bundesregierung einzusehen.

Es soll an dieser Stelle betont werden, dass sich die Arbeitsgruppe der Jugendgerichtshilfe intensiv mit ihren originären Aufgaben befassen muss und somit verstärkt ihre Angebote auf die veränderte Lebenssituation Solinger Jugendlicher auszurichten hat.