Ablauf eines gerichtlichen Strafverfahrens

Straftat

Das Alter zur Tatzeit der Jugendlichen/Heranwachsenden spielt eine entscheidende Rolle, denn:

  • gegen Jugendliche (ab 14 Jahre) kann ein Strafverfahren eingeleitet werden
  • der Richter entscheidet ob Heranwachsende (ab 18 Jahre bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) nach dem Jugend- oder nach dem Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden.

Polizei

Die Polizei ermittelt in jedem Strafverfahren und übergibt die Akte der Staatsanwaltschaft.


Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft ist eine staatliche Untersuchungs- und Anklagebehörde.
Nach genauen Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob

  • das Verfahren eingestellt wird
  • eine Diversion durchgeführt wird
  • ein Antrag auf Haftbefehl erlassen wird
  • Anklage erhoben wird.

Kommt es zu einer Anklage, so bekommt der Jugendliche/Heranwachsende eine Anklageschrift. In dieser Anklageschrift sind die folgenden Sachverhalte enthalten:

  • gegen wen sich die Anklage richtet
  • welche Straftat dem Beschuldigten vorgeworfen wird
  • ob es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handelt
  • gegen welche Gesetzesbestimmung im Einzelnen verstoßen wurde
  • welche Beweismittel vorliegen

Eine Kopie der Anklageschrift wird der Jugendgerichtshilfe im Vorfeld einer Verhandlung zugesandt.


Jugendgerichtshilfe (JGH)

Die Jugendgerichtshilfe begleitet und berät Jugendliche und Heranwachsende während des gesamten Strafverfahrens.

Ist eine Kopie der Anklageschrift bei der Jugendgerichtshilfe eingegangen, so wird der Beschuldigte, bei Jugendlichen auch die Erziehungsberechtigten, zu einem Gespräch in die Jugendgerichtshilfe eingeladen. Sowohl der Beschuldigte als auch die Erziehungsberechtigten werden über die rechtliche Situation aufgeklärt. Weiterhin machen sich die MitarbeiterInnen der JGH ein umfassendes Bild bezüglich der Persönlichkeit, der Sozialisation und des Umfeldes des Jugendlichen/Heranwachsenden. Die Inhalte des Gespräches werden in einem JGH-Bericht festgehalten. Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft, wird er von dem zuständigen Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe besucht und das Gespräch wird vor Ort in der Justizvollzugsanstalt geführt.
Der Bericht wird im Vorfeld der Gerichtsverhandlung jeweils an das zuständige Gericht und die zuständige Staatsanwaltschaft übersendet.


Gerichtsverhandlung

Bei einer Gerichtsverhandlung sind auf jeden Fall folgende Personen anwesend:

  • Angeklagte(r)
  • Richter
  • VertreterIn der Staatsanwaltschaft
  • MitarbeiterIn der JGH

Außerdem können folgende Personen anwesend sein:

  • Anwalt des Angeklagten
  • Schöffen
  • Erziehungsberechtigte
  • Erzieher/Betreuer
  • Bewährungshelfer
  • Geschädigte Personen
  • Zeugen
  • vom Gericht bestellter Gutachter
  • und andere Personen, die wichtig für diese Verhandlung sein können

Eine nicht öffentliche Verhandlung findet statt, wenn der Jugendliche unter 18 Jahre alt ist.

Eine öffentliche Verhandlung findet statt, wenn der Heranwachsende 18 Jahre und älter ist. (Ab 18 gilt der Beschuldigte als heranwachsend, bis 18 als jugendlich) In öffentlichen Verhandlungen können Zuhörer und andere Interessierte anwesend sein. Wenn ein Jugendlicher unter 18 Jahre mit einem Heranwachsenden über 18 Jahre angeklagt wird, ist eine solche Verhandlung öffentlich.